Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 36 Pflegesachleistung
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 274
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 – L 4 P 2762/11
- BSG, 17.06.2010 – B 3 KR 7/09 RKrankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die Uhr erforderlichen häuslichen Krankenpflege mit gleichzeitiger Durchführung der Grundpflege - Abrechnung sämtlicher Leistungen nach einheitlichem StundensatzZitiert von 33
- BGH, 21.12.2017 – IX ZB 18/17Insolvenzverfahren. Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei Mehrkosten für medizinische Behandlung; Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Inanspruchnahme von Pflegegeld und SachleistungenZitiert von 2
- BSG, 30.10.2001 – B 3 P 2/01 RZitiert von 6
- SG Rostock, 05.04.2022 – S 8 SO 57/21Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 – L 4 P 2949/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- VG Schleswig, 19.02.2026 – 15 A 56/22
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe - Verfassungsmäßigkeit
274 Entscheidungen zu § 36 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/36#abs-1 (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/36#abs-2 (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/36#abs-3 (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/36#abs-4 (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.